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§ 24 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - IV. Erbenverzeichnis

Inventaraufnahme
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§ 24 Inventarisations-Verordnung · IV. Erbenverzeichnis

1. Mit der Inventaraufnahme erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges Erbenverzeichnis (§ 178 EG ZGB).

2. Das Verwandtschaftsverhältnis ist zu Beginn des Erbenverzeichnisses zu vermerken; die Adressen der Erben sind genau anzugeben.

3. Zur umfassenden Feststellung der Erben kann der Gemeindepräsident beim zuständigen Zivilstandsamt (Bürgerregisterführer) Familienregisterauszüge verlangen; diese sind dem Erbenverzeichnis beizulegen. Sind nicht alle Erben bekannt, ist dies im Protokoll festzuhalten.

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