212.331
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - IV. Erbenverzeichnis
Inventaraufnahme
§ 24 Inventarisations-Verordnung · IV. Erbenverzeichnis
1. Mit der Inventaraufnahme erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges Erbenverzeichnis (§ 178 EG ZGB).
2. Das Verwandtschaftsverhältnis ist zu Beginn des Erbenverzeichnisses zu vermerken; die Adressen der Erben sind genau anzugeben.
3. Zur umfassenden Feststellung der Erben kann der Gemeindepräsident beim zuständigen Zivilstandsamt (Bürgerregisterführer) Familienregisterauszüge verlangen; diese sind dem Erbenverzeichnis beizulegen. Sind nicht alle Erben bekannt, ist dies im Protokoll festzuhalten.