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§ 23 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - III. Protokoll über die Inventaraufnahme

Inventaraufnahme
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§ 23 Inventarisations-Verordnung · III. Protokoll über die Inventaraufnahme

1. Der Gemeindepräsident hat alle Vorkehren, die er gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diese Verordnung trifft, in dem besonderen Protokoll festzuhalten (§ 181 EG ZGB).

2. Er hat die im Protokoll über die Inventaraufnahme aufgestellten Weisungen genau zu beobachten; er hat das Protokoll vollständig und exakt auszufüllen.

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