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§ 22 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Zuständigkeit

Inventaraufnahme
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§ 22 Inventarisations-Verordnung · 3. Zuständigkeit

1. Zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB).

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB).

3. Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist (Art. 442 Abs. 3 ZGB).

a)* ...

b)* ...

4. ...

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