212.331
CH-SO
§ 22 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Zuständigkeit
Inventaraufnahme
§ 22 Inventarisations-Verordnung · 3. Zuständigkeit
1. Zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB).
a)* ...
b)* ...
c)* ...
2. Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB).
3. Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist (Art. 442 Abs. 3 ZGB).
a)* ...
b)* ...
4. ...