212.331
CH-SO
§ 21 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Bei abwesenden Erben
Inventaraufnahme
§ 21 Inventarisations-Verordnung · 2. Bei abwesenden Erben
1. Ist ein mutmasslicher Erbe unbekannten Aufenthalts, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige Vertretung zu bestellen.