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212.331 CH-SO

§ 21 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Bei abwesenden Erben

Inventaraufnahme
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§ 21 Inventarisations-Verordnung · 2. Bei abwesenden Erben

1. Ist ein mutmasslicher Erbe unbekannten Aufenthalts, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige Vertretung zu bestellen.

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