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§ 20 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Vertretung der Erben 1. Bei Minderjährigen und Verbeiständeten

Inventaraufnahme
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§ 20 Inventarisations-Verordnung · II. Vertretung der Erben 1. Bei Minderjährigen und Verbeiständeten

1. Sind die mutmasslichen Erben minderjährige oder verbeiständete Personen, denen die Befugnis zur selbständigen Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten ganz oder teilweise entzogen ist, so hat der Gemeindepräsident für die minderjährigen Kinder den Inhaber der elterlichen Sorge (Vater oder Mutter) oder den Vormund und für die verbeiständete Person den Beistand zur Aufnahme des Inventars einzuladen.

2. Sind der Inhaber der elterlichen Sorge, der Vormund oder der Beistand selbst an der Erbschaft beteiligt, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige Vertretung zu bestellen.

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