212.331
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Sicherungsmassnahmen
Grundsätze
§ 2 Inventarisations-Verordnung · II. Sicherungsmassnahmen
1. Die zur Sicherung des Erbganges zu treffenden Massnahmen haben durch die Einwohnergemeinde am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erfolgen.
2. Solche Massnahmen sind insbesondere die Siegelung der Erbschaft und die Aufnahme des Inventars (Art. 551 ff. ZGB und §§ 172 ff. EG ZGB).