212.331
CH-SO
§ 19 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Frist
Inventaraufnahme
§ 19 Inventarisations-Verordnung · I. Frist
1. Das Inventar ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzunehmen.
2. Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig und mit besonderem Formular zur Inventaraufnahme einzuladen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt (§ 177 EG ZGB).