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212.331 CH-SO

§ 18 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 6. Dauer

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§ 18 Inventarisations-Verordnung · 6. Dauer

1. Die Gegenstände sind bis zur Aufnahme des Inventars durch den Gemeindepräsidenten unter Siegel zu belassen.

2. Im Protokoll ist festzustellen, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war.

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