212.331
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 6. Dauer
Sicherungsmassnahmen
§ 18 Inventarisations-Verordnung · 6. Dauer
1. Die Gegenstände sind bis zur Aufnahme des Inventars durch den Gemeindepräsidenten unter Siegel zu belassen.
2. Im Protokoll ist festzustellen, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war.