212.331
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 5. Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände
Sicherungsmassnahmen
§ 17 Inventarisations-Verordnung · 5. Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände
1. Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
2. Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushaltung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu überlassen, jedoch vom Gemeindepräsident zu verzeichnen (§ 174 EG ZGB).