212.331
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 4. Gegenstände
Sicherungsmassnahmen
§ 16 Inventarisations-Verordnung · 4. Gegenstände
1. Unter Siegel zu legen sind hauptsächlich Wertpapiere, Schmuck, bares Geld sowie andere wertvolle Gegenstände, die leicht beseitigt werden können.
2. Sofern eine Beseitigung und eine Verkürzung der Erbteile nicht zu befürchten ist, kann bares Geld den Erben belassen werden.
3. Der den Erben überlassene Barbetrag ist besonders zu verzeichnen.