212.331
CH-SO
§ 15 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 3. Ort
Sicherungsmassnahmen
§ 15 Inventarisations-Verordnung · 3. Ort
1. Die Siegelung soll sich nach den örtlichen Verhältnissen richten. Ist die Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung unter Siegel gelegt werden. Nötigenfalls sind die wertvolleren Gegenstände in ein einzelnes Zimmer zu verbringen, das zu versiegeln ist.
2. Ist dies nicht notwendig oder nicht möglich, sind die zu versiegelnden Gegenstände in verschliessbare Behältnisse (Kassenschrank, Sekretär usw.) zu legen, die zu versiegeln sind.
3. Die Siegel sind so anzulegen, dass die Behältnisse ohne Beschädigung der Siegel nicht geöffnet werden können.