212.331
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Fälle
Sicherungsmassnahmen
§ 14 Inventarisations-Verordnung · 2. Fälle
1. Die Siegelung ist unverzüglich vorzunehmen
a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;
b) wenn die Erben unbekannt sind;
c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;
e) wenn es von einem der Erben verlangt wird (§ 173 EG ZGB).