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§ 14 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Fälle

Sicherungsmassnahmen
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§ 14 Inventarisations-Verordnung · 2. Fälle

1. Die Siegelung ist unverzüglich vorzunehmen

a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;

b) wenn die Erben unbekannt sind;

c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;

e) wenn es von einem der Erben verlangt wird (§ 173 EG ZGB).

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