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212.331 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - III. Siegelung 1. Prüfung

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§ 13 Inventarisations-Verordnung · III. Siegelung 1. Prüfung

1. Bei jedem Todesfall hat der Gemeindepräsident zu prüfen, ob die Nachlassgegenstände unter Siegel gelegt werden sollen.

2. Die Vornahme der Siegelung ist im Inventarsprotokoll zu vermerken.

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