212.331
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - III. Siegelung 1. Prüfung
Sicherungsmassnahmen
§ 13 Inventarisations-Verordnung · III. Siegelung 1. Prüfung
1. Bei jedem Todesfall hat der Gemeindepräsident zu prüfen, ob die Nachlassgegenstände unter Siegel gelegt werden sollen.
2. Die Vornahme der Siegelung ist im Inventarsprotokoll zu vermerken.