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212.331 CH-SO

§ 12 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - 2. Im Besitze Dritter

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§ 12 Inventarisations-Verordnung · 2. Im Besitze Dritter

1. Befinden sich Verfügungen von Todes wegen bei einem Dritten, ist dieser zur Ablieferung an den Gemeindepräsidenten oder an den Amtschreiber aufzufordern.

2. Die Amtschreiberei ist durch den Gemeindepräsidenten auf das Bestehen solcher Verfügungen im Inventarsprotokoll aufmerksam zu machen.

3. Befinden sich die Verfügungen bei einem Notar, hat der Gemeindepräsident lediglich die Amtschreiberei darauf aufmerksam zu machen, die für direkte Zustellung sorgt.

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