212.331
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - II. Verfügungen von Todes wegen 1. Im Besitze der Erben
Sicherungsmassnahmen
§ 11 Inventarisations-Verordnung · II. Verfügungen von Todes wegen 1. Im Besitze der Erben
1. Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und auch Eheverträge, die sich im Nachlass vorfinden, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei zur Eröffnung abzuliefern (§ 175 EG ZGB).