212.331
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Im allgemeinen
Sicherungsmassnahmen
§ 10 Inventarisations-Verordnung · I. Im allgemeinen
1. Sobald der Gemeindepräsident vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, trifft er unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Vorkehrungen.
2. Bei alleinstehenden Personen hat der Gemeindepräsident die erforderlichen Sicherungsmassnahmen sofort vorzunehmen.
3. Er kann die Verwaltungen der Altersheime anhalten, ihm den Tod der Insassen direkt zu melden, damit ein sofortiges Einschreiten ermöglicht wird.