212.331
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (Inventarisations-Verordnung) - I. Obligatorium der Inventarisation
Grundsätze
§ 1 Inventarisations-Verordnung · I. Obligatorium der Inventarisation
1. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 EG ZGB).
2. Die Pflicht zur Inventaraufnahme besteht auch dann, wenn die Erben erklären, die Erbteilung nicht durch den zuständigen Amtschreiber vornehmen zu lassen (§ 219 EG ZGB).