Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.331.2 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Inventurbeamten

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§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Inventurbeamten

1. Die Entschädigung der Inventurbeamten beträgt 60 Franken pro Stunde.

Kanton Solothurn 212.331.2

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