212.152
VAS
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Vermögensaufteilung, Liquidation
Stiftungsaufsicht im allgemeinen
§ 8 VAS · Vermögensaufteilung, Liquidation
1. Beschlüsse über Vermögensübertragung und Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation, Fusion oder Abspaltung dürfen nur nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vollzogen werden.