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212.152 VAS CH-SO

§ 8 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Vermögensaufteilung, Liquidation

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 8 VAS · Vermögensaufteilung, Liquidation

1. Beschlüsse über Vermögensübertragung und Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation, Fusion oder Abspaltung dürfen nur nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vollzogen werden.

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