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212.152 VAS CH-SO

§ 7bis Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 7bis VAS · Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle

1. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Die Verfügung ist dem Handelsregisteramt mitzuteilen. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.

2. Ist die Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit, so muss sie jährlich die nach § 7 Absatz 1 verlangten Unterlagen einreichen. Ausserdem muss sie bestätigen

a)* dass die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abgebildet sind (Vollständigkeitserklärung),

b) die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist,

c) das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und

d) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.

3. Bezeichnet die Stiftung freiwillig eine Revisionsstelle, ist der entsprechende Bericht den Unterlagen der Berichterstattung beizulegen

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