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212.152 VAS CH-SO

§ 7 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Berichterstattung und Rechnungsablage

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 7 VAS · Berichterstattung und Rechnungsablage

1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde alljährlich innerhalb von 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahres die folgenden Unterlagen ein

a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang mit den Vorjahreszahlen,

b)* ...

c) den Bericht der Revisionsstelle,

d)* gegebenenfalls den umfassenden Bericht nach Artikel 728b Absatz 1 OR [3]

e)* ein Verzeichnis der personellen Zusammensetzung ihrer Organe mit dem Hinweis über die Zeichnungsberechtigung,

f)* einen Tätigkeitsbericht,

g)* bei mehrheitlich durch die Stiftung beherrschten Gesellschaften auch die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle der beherrschten Gesellschaft und gegebenenfalls die Konzernrechnung.

2. Für die Buchführung gilt Artikel 83a ZGB.

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