§ 7 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Berichterstattung und Rechnungsablage
§ 7 VAS · Berichterstattung und Rechnungsablage
1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde alljährlich innerhalb von 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahres die folgenden Unterlagen ein
a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang mit den Vorjahreszahlen,
b)* ...
c) den Bericht der Revisionsstelle,
d)* gegebenenfalls den umfassenden Bericht nach Artikel 728b Absatz 1 OR [3]
e)* ein Verzeichnis der personellen Zusammensetzung ihrer Organe mit dem Hinweis über die Zeichnungsberechtigung,
f)* einen Tätigkeitsbericht,
g)* bei mehrheitlich durch die Stiftung beherrschten Gesellschaften auch die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle der beherrschten Gesellschaft und gegebenenfalls die Konzernrechnung.
2. Für die Buchführung gilt Artikel 83a ZGB.