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212.152 VAS CH-SO

§ 6 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Vermögensverwaltung

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 6 VAS · Vermögensverwaltung

1. Die Stiftungen verwalten ihr Vermögen nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage (Sicherheit, genügender Ertrag der Anlage, angemessene Verteilung der Risiken, Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln).

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