212.152
VAS
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Vermögensverwaltung
Stiftungsaufsicht im allgemeinen
§ 6 VAS · Vermögensverwaltung
1. Die Stiftungen verwalten ihr Vermögen nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage (Sicherheit, genügender Ertrag der Anlage, angemessene Verteilung der Risiken, Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln).