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212.152 VAS CH-SO

§ 5bis Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Verzeichnisse

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 5bis VAS · Verzeichnisse

1. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis über alle beaufsichtigten klassischen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a und abis. Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen sowie das Datum der Errichtung der Stiftung und der Aufsichtsübernahme.

2. ...

3. Das Verzeichnis nach Absatz 1 ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

4. ...

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