§ 5 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Aufsichtsmittel
§ 5 VAS · Aufsichtsmittel
1. Zur Durchführung der Aufsicht trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere
a) Weisungen erteilen,
b) Gutachten und Expertisen anordnen,
c) Ersatzvornahmen anordnen,
d) Organe ernennen, ersetzen, ermahnen, verwarnen und abberufen,
e) Entscheide der Organe aufheben,
f)* eine kommissarische Verwaltung einsetzen,
g)* eine Revisionsstelle ernennen,
h)* eine ordentliche Revision verlangen (Artikel 83b Absatz 4 ZGB),
i)* in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Bussen aussprechen,
j)* Strafanzeigen erstatten.
2. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von sich aus oder auf Anzeige Dritter vom Stiftungsrat oder von der Revisionsstelle Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
3. Die Kosten für aufsichtrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.