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212.152 VAS CH-SO

§ 4bis Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Aufsichtstätigkeit

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 4bis VAS · Aufsichtstätigkeit

1. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragenen Aufgaben, indem sie insbesondere

a) die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft,

b) jährliche Berichterstattungen fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit,

c)* Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle nimmt und

d) Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft.

2. Sie prüft

a)* die Organisation der Stiftungen (Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83d ZGB);

b) die Vermögensverwendung (Artikel 84 Absatz 2 ZGB);

c) die Anlage des Vermögens, soweit diese Kontrolle nicht der Revisionsstelle obliegt.

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