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212.152 VAS CH-SO

§ 4 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Ausführungsbestimmungen

Stiftungsaufsicht im allgemeinen
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§ 4 VAS · Ausführungsbestimmungen

1. Die Stiftung reicht Ausführungsbestimmungen, wie Reglemente und Richtlinien, sowie deren Änderungen der Aufsichtsbehörde ein.

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