212.152
VAS
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Errichtung von Stiftungen; Änderung der Stiftungsurkunde
Stiftungsaufsicht im allgemeinen
§ 3 VAS · Errichtung von Stiftungen; Änderung der Stiftungsurkunde
1. Das Handelsregisteramt teilt die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit und sendet ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde oder der Verfügung von Todes wegen sowie einen Auszug aus dem Handelsregister. Die Aufsichtsbehörde meldet die Übernahme der Aufsicht dem Handelsregisteramt zur Eintragung an oder überweist die Mitteilung über die Errichtung der Stiftung umgehend der zuständigen Behörde.
2. Die Stiftung reicht den Antrag zu Änderungen der Stiftungsurkunde oder der Statuten der Aufsichtsbehörde ein.
3. Bei einer Sitzverlegung aus einem andern Kanton wird die Aufsicht übernommen, sobald die Verfügung über die Genehmigung der Sitzverlegung rechtskräftig geworden ist.