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212.152 VAS CH-SO

§ 12 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 12 VAS

1. Die Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 1980 mit Anhang ist aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

3. Das Departement erstellt für das Geschäftsjahr 2017 den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der BVG- und Stiftungsaufsicht zuhanden der Aufsichtsbehörde.

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