212.152
VAS
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Geltungsbereiche der Stiftungsaufsicht
Geltungsbereich
§ 1 VAS · Geltungsbereiche der Stiftungsaufsicht
1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über
a)* klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80 - 89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;
abis)* öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.
b)* ...
2. Die Verordnung ist nicht anwendbar auf kirchliche Stiftungen und auf Familienstiftungen (Art. 87 ZGB).