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212.152 VAS CH-SO

§ 1 Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) - Geltungsbereiche der Stiftungsaufsicht

Geltungsbereich
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§ 1 VAS · Geltungsbereiche der Stiftungsaufsicht

1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über

a)* klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80 - 89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;

abis)* öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.

b)* ...

2. Die Verordnung ist nicht anwendbar auf kirchliche Stiftungen und auf Familienstiftungen (Art. 87 ZGB).

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