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212.11 VZD CH-SO

§ 9 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Zuständigkeit der Abteilung für die Zivilstandsaufsicht

Aufsicht
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§ 9 VZD · Zuständigkeit der Abteilung für die Zivilstandsaufsicht

1. Die Abteilung für die Zivilstandsaufsicht erfüllt die nicht in § 8 genannten Aufgaben der Aufsichtsbehörde.

2. Sie führt die vorgeschriebenen Instruktionen und Inspektionen auf den Zivilstandsämtern durch. Jedes Zivilstandsamt wird in der Regel einmal pro Jahr inspiziert.

3. Die Abteilung hat im übrigen folgende Aufgaben

a) sie stellt dem Departement Antrag zum Entscheid über Namensänderung (§ 34bis EG ZGB);

b) sie stellt dem Departement Antrag auf Aussprechung der Adoption (§ 77 EG ZGB);

c) sie besorgt den Bürgerrechtsdienst.

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