212.11
VZD
CH-SO
§ 7 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Aufsichtsbehörde
Aufsicht
§ 7 VZD · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zuständigen Departement ausgeübt (§ 37 Abs. 1 EG ZGB).
2. Es wird eine Abteilung für die Zivilstandsaufsicht geschaffen. Ihre Zuständigkeiten richten sich nach der vorliegenden Verordnung.