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212.11 VZD CH-SO

§ 7 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Aufsichtsbehörde

Aufsicht
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§ 7 VZD · Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zuständigen Departement ausgeübt (§ 37 Abs. 1 EG ZGB).

2. Es wird eine Abteilung für die Zivilstandsaufsicht geschaffen. Ihre Zuständigkeiten richten sich nach der vorliegenden Verordnung.

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