212.11
VZD
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Stellvertretung
Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen
§ 6 VZD · Stellvertretung
1. Die Zivilstandsbeamten und die Zivilstandsbeamtinnen eines Kreises vertreten sich gegenseitig nach Anordnung der Leiterin oder des Leiters des Zivilstandsamtes.
2. Die Zivilstandsbeamten und die Zivilstandsbeamtinnen sind nach Anordnung der Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreter in anderen Kreisen.