212.11
VZD
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Grundausbildung und Weiterbildung
Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen
§ 5 VZD · Grundausbildung und Weiterbildung
1. Die Grundausbildung besteht aus einem Grundkurs mit Prüfung und einer mindestens zweijährigen Praxis im Zivilstandsdienst. Sie wird mit dem Prüfungsvorbereitungskurs und dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises abgeschlossen.
2. Die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen sind verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde als obligatorisch bezeichneten Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen.
3. Die Grundausbildung und die Weiterbildung werden mit anderen Kantonen oder Fachorganisationen koordiniert und soweit als möglich gemeinsam betrieben.