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212.11 VZD CH-SO

§ 4 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Anstellungsvoraussetzungen und Funktionsbereich

Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen
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§ 4 VZD · Anstellungsvoraussetzungen und Funktionsbereich

1. Als Zivilstandsbeamter oder Zivilstandsbeamtin kann angestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 ZStV erfüllt.

2. Personen, die nicht über einen Fachausweis im Zivilstandswesen verfügen, können trotzdem als Zivilstandsbeamter oder als Zivilstandsbeamtin angestellt werden. Sie haben den eidgenössischen Fachausweis innerhalb von drei Jahren seit der Anstellung zu erwerben.

3. Wenn neue Mitarbeitende den eidgenössischen Fachausweis noch nicht erworben haben, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Zivilstandsamtes über Einschränkungen im Funktionsbereich.

4. Die Befugnisse zur Beurkundung des Personenstandes werden durch die Aufsichtsbehörde erteilt, sobald der Leiter oder die Leiterin des Zivilstandsamtes dies für die neuen Mitarbeitenden aufgrund der erworbenen Fachkenntnisse beantragt. Dieser Antrag kann frühestens drei Monate nach Arbeitsbeginn gestellt werden.

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