212.11
VZD
CH-SO
§ 3 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Anstellung
Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen
§ 3 VZD · Anstellung
1. Für jeden Zivilstandskreis wird mindestens ein Zivilstandsbeamter oder eine Zivilstandsbeamtin angestellt. Die Anstellungskompetenz richtet sich nach der Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 27. März 2001.
2. Werden in einem Kreis mehrere Personen angestellt, so wird eine davon als Leiter oder Leiterin des Zivilstandsamtes ernannt.