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212.11 VZD CH-SO

§ 21 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Genehmigung und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 21 VZD · Genehmigung und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.

2. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

3. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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