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212.11 VZD CH-SO

§ 19 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Beschwerde

Rechtsschutz
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§ 19 VZD · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen des Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin kann beim Departement Beschwerde geführt werden (Art. 90 Abs. 1 ZStV).

2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Departements kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 49 GO; Art 90 Abs. 2 ZStV).

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