212.11
VZD
CH-SO
§ 17 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Meldepflichten von Behörden an die Zivilstandsbehörden
Mitteilungen
§ 17 VZD · Meldepflichten von Behörden an die Zivilstandsbehörden
1. Gerichtsurteile nach Artikel 40 ZStV sind dem Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.
2. Die Bürgergemeinde meldet Gemeindebürgerrechtserteilungen an Bürger und Bürgerinnen des Kantons der Abteilung für die Zivilstandsaufsicht; sie legt der Meldung den Einbürgerungsbeschluss und eine Urkunde über den Personenstand bei.
3. Die Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Zivilstandsamt des Heimatortes die Errichtung und Aufhebung von umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit.