Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.11 VZD CH-SO

§ 17 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Meldepflichten von Behörden an die Zivilstandsbehörden

Mitteilungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 VZD · Meldepflichten von Behörden an die Zivilstandsbehörden

1. Gerichtsurteile nach Artikel 40 ZStV sind dem Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.

2. Die Bürgergemeinde meldet Gemeindebürgerrechtserteilungen an Bürger und Bürgerinnen des Kantons der Abteilung für die Zivilstandsaufsicht; sie legt der Meldung den Einbürgerungsbeschluss und eine Urkunde über den Personenstand bei.

3. Die Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Zivilstandsamt des Heimatortes die Errichtung und Aufhebung von umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit.

← § 16 VZD Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Geltungsbereich § 18 VZD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →