212.11
VZD
CH-SO
§ 16 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Mitteilungen an die Gemeinde
Mitteilungen
§ 16 VZD · Mitteilungen an die Gemeinde
1. Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin teilt der zuständigen Gemeindestelle die Zivilstandsereignisse, welche die Einwohner und Einwohnerinnen betreffen, spätestens am Tag nach der Beurkundung mit.
2. ...
3. Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin meldet alle Todesfälle der im Kanton wohnhaften Personen unverzüglich nach der Beurkundung dem Inventurbeamten oder der Inventurbeamtin.
4. Private können einen Todesfall auch auf der Gemeindeverwaltung jener Gemeinde melden, in welcher die angehörige Person verstorben ist, sofern in dieser Gemeinde nicht der Sitz des Zivilstandsamtes liegt (Art. 35 ZStV).