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212.11 VZD CH-SO

§ 14 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Trauungslokal

Eheschliessung und eingetragene Partnerschaft
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§ 14 VZD · Trauungslokal

1. Jedes Zivilstandsamt hat ein dem feierlichen Rahmen der Beurkundung entsprechendes Trauungslokal. In diesem Raum können auch andere Beurkundungen als die der Eheschliessung erfolgen.

2. Alternativ zum Trauungslokal auf dem Zivilstandsamt kann die Trauung in einem andern geeigneten Raum durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die Schlösser, welche geeignet sind und regelt die weiteren Einzelheiten.

3. Ausserhalb des Zivilstandsamtes besteht kein Rechtsanspruch zur Durchführung der Trauung.

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