212.11
VZD
CH-SO
§ 13 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Auszüge aus den alten Pfarrbüchern
Führung der Zivilstandsregister
§ 13 VZD · Auszüge aus den alten Pfarrbüchern
1. Auszüge aus den Pfarrbüchern von 1836 - 1875 werden von der Amtsstelle (Zivilstandsamt oder Abteilung für die Zivilstandsaufsicht) ausgestellt, die diese Bücher aufbewahrt. Auszüge aus den Pfarrbüchern vor 1836 erstellt das Staatsarchiv.