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212.11 VZD CH-SO

§ 13 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Auszüge aus den alten Pfarrbüchern

Führung der Zivilstandsregister
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§ 13 VZD · Auszüge aus den alten Pfarrbüchern

1. Auszüge aus den Pfarrbüchern von 1836 - 1875 werden von der Amtsstelle (Zivilstandsamt oder Abteilung für die Zivilstandsaufsicht) ausgestellt, die diese Bücher aufbewahrt. Auszüge aus den Pfarrbüchern vor 1836 erstellt das Staatsarchiv.

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