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212.11 VZD CH-SO

§ 12 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Register und deren Aufbewahrung

Führung der Zivilstandsregister
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§ 12 VZD · Register und deren Aufbewahrung

1. Die im Jahre 1929 an die Zivilstandsämter abgetretenen Bürgerregister gelten als Familienregister.

2. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte auf Papier geführte Register zentral aufbewahrt werden.

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