212.11
VZD
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) - Beurkundung
Führung der Zivilstandsregister
§ 11 VZD · Beurkundung
1. Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland, so sind die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen (Artikel 16 Absatz 6 ZStV).
2. Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen von dieser Vorlegungspflicht ausnehmen.