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211.1 ZGB CH-SO

§ 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zusammenarbeit in der Jugendhilfe, Art. 317 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
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§ 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zusammenarbeit in der Jugendhilfe, Art. 317 ZGB

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe.

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