211.1
ZGB
CH-SO
§ 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zusammenarbeit in der Jugendhilfe, Art. 317 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
§ 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zusammenarbeit in der Jugendhilfe, Art. 317 ZGB
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe.