Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Pflegekinderaufsicht, Art. 316 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
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§ 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Pflegekinderaufsicht, Art. 316 ZGB

1. Das Departement bewilligt die Aufnahme von Pflegekindern.

2. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.

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