211.1
ZGB
CH-SO
§ 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Pflegekinderaufsicht, Art. 316 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
§ 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Pflegekinderaufsicht, Art. 316 ZGB
1. Das Departement bewilligt die Aufnahme von Pflegekindern.
2. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.