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211.1 ZGB CH-SO

§ 9 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verantwortlichkeit

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
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§ 9 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verantwortlichkeit

1. Die Urkundspersonen stehen für die Richtigkeit der von ihnen bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates.

2. Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienste stehender Notar verursacht, haftet indessen der Staat nicht.

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