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211.1 ZGB CH-SO

§ 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ersatzklage der unverheirateten Mutter Art. 295 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
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§ 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ersatzklage der unverheirateten Mutter Art. 295 ZGB

1. Über die Ersatzklage der unverheirateten Mutter entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

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