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211.1 ZGB CH-SO

§ 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 291 und 292 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
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§ 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 291 und 292 ZGB

1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

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