211.1
ZGB
CH-SO
§ 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 291 und 292 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
§ 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 291 und 292 ZGB
1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.