211.1
ZGB
CH-SO
§ 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Vollstreckungshilfe Art. 290 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
§ 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Vollstreckungshilfe Art. 290 ZGB
1. Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches auf Gesuch hin unentgeltlich zu helfen.