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211.1 ZGB CH-SO

§ 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Vollstreckungshilfe Art. 290 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
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§ 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Vollstreckungshilfe Art. 290 ZGB

1. Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches auf Gesuch hin unentgeltlich zu helfen.

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