211.1
ZGB
CH-SO
§ 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit und Verfahren Art. 279, 280 und 286 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
§ 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit und Verfahren Art. 279, 280 und 286 ZGB
1. Die Klagen auf Leistung, Abänderung oder Aufhebung des Unterhalts beurteilt der Amtsgerichtspräsident.