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211.1 ZGB CH-SO

§ 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit und Verfahren Art. 279, 280 und 286 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
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§ 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Zuständigkeit und Verfahren Art. 279, 280 und 286 ZGB

1. Die Klagen auf Leistung, Abänderung oder Aufhebung des Unterhalts beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

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